BM Borstner D.
20. März 20131 Min.
Aktualisiert: 1. Jan. 2020
Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:
■ Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr, abgebrannt werden.
■ Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
■ Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
■ Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehört ebenfalls nicht in das Osterfeuer.
■ Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.
■ Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.
■ Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.
■ Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch) bereitzuhalten.
■ Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122, zu verständigen.