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  • AutorenbildBM Borstner D.

Abbrennen von Osterfeuern

Aktualisiert: 1. Jan. 2020


Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:

■ Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr, abgebrannt werden. ■ Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben. ■ Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist. ■ Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehört ebenfalls nicht in das Osterfeuer. ■ Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen. ■ Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann. ■ Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen. ■ Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch) bereitzuhalten. ■ Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122, zu verständigen.

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