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  • AutorenbildBM Borstner D.

Osterfeuer sind bewilligungspflichtig!

Aktualisiert: 1. Jan. 2020


Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 10.03.2011 sind Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag möglich. Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauf folgenden Wochenende entzündet werden. Es dürfen nur biogene Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub verbrannt werden. Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen. Osterfeuer sind demnach bis spätestens Donnerstag,

dem 17. April 2014 beim Gemeindeamt Neuhaus zu melden.

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Die Ansuchen liegen beim Gemeindeamt auf oder sind hier abrufbar Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ACHTUNG! Gemeldete Osterfeuer im bebauten Gebiet sind nur mit Bewilligung (Bescheid) des Bürgermeisters zulässig! Beachten sie daher, dass in einem solchen Fall die Meldung so rechtzeitig erfolgt, damit das entsprechende Verfahren termingemäß durchgeführt werden kann.

Quelle: Gemeinde Neuhaus http://www.neuhaus.at/news-51-2362.php

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